Klage gegen das Land Wien auf Rückersatz einer Geldstrafe nach Aufhebung des Straferkenntnisses in 2. Instanz.
Auf Grund des unbestrittenen, in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung findenden Vorbringens der beklagten Partei wurde die Rückzahlung des von der Klägerin geforderten Betrages von S 2.200,-- mit Ausnahme eines Betrages von S 30,-- durch Zahlung eines Betrages von S 2.170,-- bereits am 10.6.1986, somit also erhebliche Zeit vor der Klagserstattung (3.7.1986) vorgenommen. Der zunächst offen gebliebene Betrag von S 30,-- wurde der Klägerin unbestrittenermaßen - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich am 22.10.1986 - ebenfalls bezahlt. Das Begehren auf Zahlung der Kapitalforderung ist daher abzuweisen.
Auch ein Anspruch auf Zinsen und Kosten besteht unter den gegebenen Umständen nicht, weil die Klägerin das Klagebegehren voll aufrecht erhielt, obwohl ihr vorgehalten wurde - wogegen sie nicht widersprach -, daß schon vor Klagserhebung, abgesehen von dem Minimalbetrag von S 30,--, Zahlung geleistet worden sei.
Vollinhaltliche Abweisung der Klage.
Ein Anspruch auf Zinsen und Kosten besteht unter den gegebenen Umständen nicht, weil die Klägerin das Klagebegehren voll aufrecht erhielt, obwohl ihr vorgehalten wurde - wogegen sie nicht widersprach -, daß schon vor Klagserhebung, abgesehen von dem Minimalbetrag von S 30,--, Zahlung geleistet worden sei. Zu bemerken bleibt, daß selbst wenn die Klage zu Recht erhoben worden wäre, Kosten nicht wie begehrt - pauschal in Höhe von S 11.000,-- - sondern gemäß §41 VfGG iVm §35 VfGG und §41 Abs2 ZPO zuzusprechen gewesen wären (vgl. E v 25.6.1986 A10/85).
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