B81/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe durch den Gemeinderat in 2. Instanz.
Gemäß §22 des Stmk. LustbarkeitsabgabeG, LGBl. 1950/37 idgF, fällt die in Beschwerde gezogene Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94 Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. 1967/115 idgF (Stmk GO), gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.
Eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung.