JudikaturVfGH

B81/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1987

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe durch den Gemeinderat in 2. Instanz.

Gemäß §22 des Stmk. LustbarkeitsabgabeG, LGBl. 1950/37 idgF, fällt die in Beschwerde gezogene Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94 Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. 1967/115 idgF (Stmk GO), gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.

Eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung.

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