B607/85 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 11.10.1986, B607/85-12, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die von den Beschwerdeführern rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und den Beschwerdeführern nach §88 VfGG ein Kostenbetrag zuzusprechen.