B249/85 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende zweite Satz des §23 Abs5 BSVG verfassungswidrig sei.
Mit E v 13.12.1986, G90/86, G128/86, hob er diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig auf.
Keine Anhaltspunkte für denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht.