B64/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die bekämpfte Entscheidung (Aufhebung gemäß §299 Abs2 BAO) wird lediglich ein die beschwerdeführende Gesellschaft durch eine Gebührenvorschreibung belastender Bescheid beseitigt. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 13.10.1986, B692/86)