B679/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Behebung des angefochtenen Bescheides der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland durch Bescheid des BMF gemäß §299 Abs2 BAO zur Gänze.
Da dadurch auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde erreicht wurde, ist die beschwerdeführende Gesellschaft als klaglos gestellt iSd §86 VfGG zu betrachten. Der Widerspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern (VfSlg. 8262/1978 ua).
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.
Einstellung des Verfahrens (Klaglosstellung iSd §86 VfGG).
Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Stattgebung eines solchen Begehrens eine Abweisung der Beschwerde zur Voraussetzung hat.