Änderung des Sachverhalts, neue Entscheidung der Behörde.
Mitteilung der Beschwerdeführerin, daß sie durch neuen Bescheid "klaglos gestellt" sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984, VfGH 26.2.1987 B597/85) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde (hinsichtlich der Bescheiderlassung durch die Behörde I. Instanz vgl. VfGH 5.12.1985 B408/85) durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest.
Der Prozeßgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).
Neue Entscheidung der Behörde aufgrund geänderten Sachverhalts trug dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung; Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.
Keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführerin der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. zB VfGH 5.12.1985 B408/85).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden