JudikaturVfGH

B1293/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1987

Die Eingabe enthält - entgegen dem (im Zusammenhalt mit §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG 1953 - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallenden Antrag.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.

Zurückweisung der Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG 1953.

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