Nach §419 ZPO, der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden ist, kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. OGH 28.2.1968, 5 Ob 206,209,210,239/67).
Antrag der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Berichtigung des Kostenausspruches, mit dem der Kammer der Ersatz der Prozeßkosten des (obsiegenden) Beschwerdeführers auferlegt wurde (Aufhebung des angefochtenen Bescheides der OBDK).
Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, - wie schon in seinem B v 28.9.1973, B185/72-23, ebenfalls betreffend einen Antrag der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer - auf die Bestimmung des §41 Abs1 und 3 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hinzuweisen. Danach hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat - außer dem Fall der Verurteilung, sowie im Fall der Uneinbringlichkeit - derjenige, welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten iSd §88 VfGG ist daher, wenn die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unterliegt, der in §41 Abs1 DSt bezeichneten Kammer aufzuerlegen.
Dem Berichtigungsantrag war daher nicht Folge zu geben.
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