WI-3/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Deutung einer "Beschwerde gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17.2.1987" als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG.
Obwohl der eingereichte Schriftsatz als Beschwerde und der Antragsteller als Beschwerdeführer bezeichnet sind, ist die Eingabe wegen der Berufung auf Art141 B-VG und §70 VfGG und im Hinblick darauf, daß sie die Aufhebung des gesamten Wahlverfahren begehrt, hinreichend als Antrag gemäß Art141 B-VG gekennzeichnet (vgl. VfSlg. 6424/1971, 9085/1981, 9964/1984).