JudikaturVfGH

G40/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1987

Mit E v 6.10.1986, G13/86, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß §112 Abs2 BDG 1979, BGBl. 333, wegen Widerspruchs zum Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verfassungswidrig war.

Da §2 Abs1 Bgld. LBG 1978 idFg LGBl. 1980/23, die als verfassungswidrig erkannte Bundesnorm als burgenländisches Landesrecht anwendbar gemacht hat, war auszusprechen, daß diese, seit dem Inkrafttreten des LBG 1985, LGBl. 1985/48 nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung, insoweit gleichfalls verfassungswidrig war.

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