JudikaturVfGH

B607/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1987

Zurückweisung der Beschwerde nach ungenügender Befolgung des Mängelbehebungsauftrages - Einbringung einer (weiteren) unleserlichen Ausfertigung.

Nach §46 Abs1 der GO des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der GO für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) heranzuziehen, demzufolge (ua.) unleserliche Eingaben je nach ihrem Gegenstand zurückzuweisen oder zur Verbesserung zurückzustellen sind. Nach der Lage des Falles kommt ein (weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

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