B45/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Erklärung des Antragstellers, er könne dem Zivildienst "ohne weiteres zustimmen", angesichts des Hinweises im Antrag, der Antragsteller sei "minderer Mönch der strengen Observanz" sowie angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in zwei (späteren) Eingaben an die belangte Behörde darauf hinwies, er sei nicht verpflichtet (und auch nicht bereit), Zivildienst zu leisten, nicht als jene ausdrückliche Erklärung gewertet hat, die §5 Abs3 ZDG vorschreibt.
Die belangte Behörde hat den Mangel des Vorliegens der in §5 Abs3 ZDG genannten Voraussetzung im angefochtenen Bescheid begründet; sie hat daher auch für den Fall, daß diese Erklärung nicht als eine formale, sondern als eine inhaltliche Voraussetzung für die Befreiung von der Wehrpflicht zu qualifizieren wäre, keineswegs zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.