B56/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Angefochtener vorläufiger Abgabenbescheid wurde mit späterem Bescheid gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem die vorläufigen Bescheide bestätigt werden, betreffenden) Beschwerdeverfahren weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978).
Daran ändert auch nichts, daß die beschwerdeführende Gesellschaft, die gemäß §86 VfGG einvernommen wurde, sich mit Schriftsatz vom 2.6.1987 nicht als klaglos gestellt erachtet, da sie befürchtet, durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung nicht Anlaßfall eines von ihr entrierten Gesetzesprüfungsverfahrens werden zu können.
Kostenzuspruch