Den Ausführungen des Antragstellers ist eindeutig zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen einer behaupteten Rechtsverletzung iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht mehr anstrebt. Dies wertet der Gerichtshof als konkludent zum Ausdruck gebrachte Rücknahme des Individualantrages, zumal eine Verfahrensfortsetzung zum ausschließlichen Zweck, eine Entscheidung im Kostenpunkt zu treffen, schon von Verfassungs wegen als unzulässig erscheint.
Einstellung wegen Zurücknahme des Individualantrages.
Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten war nicht stattzugeben, weil §65 a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers vorsieht (s. VfGH 28.9.1979 G16/77, V8,9,10/77); im übrigen besteht für das Gesetzesprüfungsverfahren keine dem §86 VfGG entsprechende, zum Prozeßkostenersatz führende Bestimmung.
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