V56/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung des Teilbebauungsplanes zur Gänze, legt aber lediglich dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Verordnung, soweit diese das ihr gehörende Grundstück betrifft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein meint. Der Antrag, die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, entspricht daher nicht dem §57 Abs1 VfGG, weswegen er zurückzuweisen ist (vgl. zB VfSlg. 10429/1985, VfGH 26.2.1987 V37/85, 28.9.1987 V49/87).