JudikaturVfGH

B1032/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1987

Nicht über "minderen Grad des Versehens" hinausgehender Irrtum der Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters; Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages.

Der Beschwerdevertreter war durch eine unrichtige Fristvormerkung am rechtzeitigen Einbringen der Beschwerde gehindert. Auf diesen Fehler wurde er erst am 29.10.1987 aufmerksam; damit begann die im §148 Abs2 ZPO vorgesehene Frist zu laufen. Den Wiedereinsetzungsantrag brachte er am nächsten Tag, also fristgerecht, ein.

Die Beschwerde hatte er bereits am 5.10.1987 eingebracht gehabt. Da nur eine noch nicht gesetzte Prozeßhandlung nachgeholt werden kann, ist eine verspätet gesetzte nicht zu wiederholen (vgl. VfSlg. 7935/1976). Es wird hier also auch dem §149 Abs1 ZPO entsprochen.

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