B1207/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Versehen einer gewissenhaften und seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleikraft und des als Rechtspfleger qualifizierten Kanzleileiters.
Nach dem vom Verfassungsgerichtshof als glaubhaft angenommenen Vorbringen des Beschwerdevertreters kann das Verschulden der Kanzleikraft, für die die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. VfGH 23.2.1985, B783/84), bei der Vormerkung des Endes der Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles - nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. VfGH 1.3.1986, B680/85).