Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10944/1986, VfGH 28.9.1987 B695/87)
Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen
Keine Ergebnisse gefunden