E1/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.
Die Ministeranklage war mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft bzw. der beiden Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.