JudikaturVfGH

B1159/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1988

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des §63 ZPO.

Nach §66 Abs2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Sofern gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen oder kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden. Kommt eine Partei einer solchen Aufforderung nicht nach, ist dies vom Gericht wie eine Aussageverweigerung in freier Beweiswürdigung zu bewerten (§66 Abs2 iVm §381 ZPO).

Der Antragsteller hat trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ob und gegen wen ihm Unterhaltsansprüche zustehen. Er gibt zwar das Einkommen seiner Mutter an, ohne aber darzulegen, daß ihm wegen mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zusteht und diese ihn tatsächlich erhält, was bei deren Einkommensverhältnissen allerdings kaum möglich erscheint. Der Antragsteller macht auch keinerlei Angaben darüber, inwiefern ihm gegen seine Ehegattin Unterhaltsansprüche zustehen. Der Umstand, daß der Antragsteller auf die konkrete Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine Antwort gegeben hat, legt den Schluß nahe, daß er in Wahrheit über Einkünfte verfügt, wozu kommt, daß nicht anzunehmen ist, daß der Antragsteller aus seinen Grundstücken (darunter ein Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von fast S 60.000,--) überhaupt keine Einkünfte bezieht.

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