JudikaturVfGH

B883/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1988

Andere als letztinstanzliche Bescheide können nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG sein (vgl. zB VfSlg. 9232/1981, 9770/1983).

Diese Prozeßvoraussetzung ist nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht wendet:

Denn gemäß §415 ASVG iVm §182 BSVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (siehe zB VfGH 10.03.87 B461/86).

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