JudikaturVfGH

B1338/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1988

Die Zuziehung mindestens eines der Ersatzmitglieder zu den Disziplinarverhandlungen ist nicht wegen Verhinderung oder Ablehnung von Mitgliedern erforderlich gewesen. Auch wenn §25 DSt dem Präsidenten des Disziplinarrates die Befugnis überträgt, Senate unter möglichst gleichmäßiger Belastung der einzelnen Mitglieder sowie unter Berücksichtigung möglicher Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen, bedeutet dies nicht, daß Ersatzmitglieder in einen Disziplinarsenat einberufen werden dürfen, soferne sich dies nicht wegen Verhinderung oder Ablehnung von Mitgliedern als notwendig erweist (§7 Abs4 DSt). Die Zuziehung von Ersatzmitgliedern auch in Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, widerspricht dem Gesetz.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bei der Verhandlung vom 15.01.87 gesetzwidrig zusammengesetzt war; da die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Gesetzwidrige Zusammensetzung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wegen Zuziehung eines Ersatzmitgliedes entgegen §25 DSt 1872.

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