Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion erlangte durch die mündliche Verkündung Eingang in die Rechtsordnung. Seither hatte die Partei des Verfahrens (der Beschuldigte) das Recht, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, auch wenn die sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) erst mit Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen begann (vgl. zB VfSlg. 9068/1981, 9655/1983).
Die zu B1339/87 (zum Zeitpunkt, als die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides der Finanzlandesdirektion noch nicht zugestellt war) erhobene Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.
Bei dem zu B1342/87 (nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bekämpften) Bescheid handelt es sich um denselben, der bereits zu B1339/87 angefochten worden war. Mit der Einbringung der ersten Beschwerde war das Beschwerderecht verbraucht (vgl. zB VwGH 13.02.85 Zl. 85/01/0033, 25.04.85 Zl. 85/06/0064).
Dementsprechend war die zu B1342/87 erhobene Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen.
Rechtsverletzung infolge Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §17 Abs2 lita FinStrG (Verfall) mit E v 14.12.87, G114,165,213,227/87.
Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985).
Die (in letzter Instanz entscheidenden) Berufungssenate (nach dem FinStrG) sind Tribunale iSd Art6 MRK (vgl. VfSlg. 10638/1985). Diese Verfassungsbestimmung setzt für die Qualifikation einer Behörde als Tribunal nicht voraus, daß sie ermächtigt ist, (Gesetzesprüfungs )Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt - in Übereinstimmung mit der EKMR und dem EGMR - die Auffassung (s zB VfGH 01.12.86 B616/85, B448/86), daß Recht nicht nur gesprochen werden muß, sondern daß es auch augenscheinlich zu sein hat, daß Recht gesprochen wird; ein Tribunal müsse daher derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens sei auch der äußere Anschein von Bedeutung.
Das Verfahren hat keinen Hinweis dafür erbracht, an der vollen Unbefangenheit der Spruchkörper erster und zweiter Instanz zu zweifeln.
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