JudikaturVfGH

V39/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1988

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht in der Lage, einen über die belegte Einschreibgebühr (S 32,--) sowie die Kosten für die vom Verfahrenshelfer offenkundig hergestellten Kopien (30 Seiten zu je S 2,--) hinausgehenden Barauslagenersatz zuzusprechen.

Abweisung des Mehrbegehrens.

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