V39/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht in der Lage, einen über die belegte Einschreibgebühr (S 32,--) sowie die Kosten für die vom Verfahrenshelfer offenkundig hergestellten Kopien (30 Seiten zu je S 2,--) hinausgehenden Barauslagenersatz zuzusprechen.
Abweisung des Mehrbegehrens.