B483/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem Antragsvorbringen wurde die rechtzeitige Vornahme der Mängelbehebung durch die Unkenntnis des Zweitantragstellers über den dahingehenden Auftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.86 gehindert. Dieses Hindernis fiel - wie die Antragsteller selbst ausführen - mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 30.04.87 weg. Die Frist des §148 Abs2 ZPO begann daher mit diesem Tag und endete am 14.05.87.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 15.05.87 zur Post gegeben wurde, war er als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob das im Antrag geschilderte Verhalten der Erstantragsteller noch als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden könnte.