G231/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Legitimationsmangel; Zumutbarkeit der Einbringung einer Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG.
In dieser Wahlanfechtung hätte der Antragsteller seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Anfechtungslegitimation (des einzelnen Wahlberechtigten betreffend die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern) verneinenden - und im Verfahren bei Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtung auch tatsächlich anzuwendenden - Bestimmung des §67 Abs2 Sätze 2 und 3 VfGG 1953 vortragen können, um - sollte der Verfassungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu initiieren.
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des zweiten und dritten Satzes in §67 Abs2 VfGG 1953.