JudikaturVfGH

G230/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1988

Kein verbesserungsfähiger Mangel iSd §18 VfGG.

Der Antrag enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984): Die Wendung "in der Wiener Gemeindewahlordnung ... zumindest in §62 Abs1 (einige Worte) ... aufzuheben" grenzt den laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Landesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VfGG 1953 entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "zumindest") ab, sondern läßt offen, welche (Gesetzes )Vorschriften (über die konkret wiedergegebenen Worte des §62 Abs1 GWO hinaus) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979; VfGH 03.12.86 G132/86).

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