B809/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, hat die Sekretärin des Vertreters das gesamte Aktenkonvolut "entgegen der bestehenden Übung und den Anweisungen des Vertreters" abgelegt, wobei sie offensichtlich annahm, in der vom Aktenkonvolut betroffenen Angelegenheit sei "nichts zu unternehmen". Da jedoch aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, daß die Kanzleikraft des Vertreters, für die die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. VfSlg. 10345/1985), offensichtlich "entgegen der bestehenden Übung und den Anweisungen des Vertreters" gehandelt hatte, kann dies nicht als "minderer Grad des Versehens" iSd §146 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) gewertet werden. Auch im Antrag wird nichts vorgebracht, wonach das Verhalten der Kanzleikraft nur auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhte.
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.