B1321/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86).
Dieser Verpflichtung ist die belangte Bezirkshauptmannschaft hier nachgekommen (mit Hinweis auf weitere Vorjudikatur).
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit.
Kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG durch Verzögerung der Einvernahme um etliche Stunden.