Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nur dann vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden, beide Behörden die Entscheidung der Sache abgelehnt haben, aber eine zu Unrecht (vgl. VfSlg. 4554/1963). Dies kommt auch in der Bestimmung des §51 VfGG dadurch zum Ausdruck, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenzfrage die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen hat.
Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde (hier: Kreisgericht und Bundesministerium für Justiz) mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes (Haftprüfung und Berufung gegen Strafvollzugsanordnung).
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