B1462/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Amtswegige Aufhebung eines Bescheides gemäß §52a Abs1 VStG.
Klaglosstellung des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG.
Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.88 weggefallen, da mit dem Eintritt der Klaglosstellung eine Beschwerdeführung offenbar aussichtslos erscheint.
Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe.