B1168/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 ZDG mangels Darlegung der maßgebenden Gewissensgründe zu Recht; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die Darlegung der maßgebenden (schwerwiegenden, glaubhaften Gewissen )Gründe darf sich - nach dem klaren unmißverständlichen Gesetzeswortlaut (§2 Abs1 iVm §5 Abs3 ZDG) - nun freilich nicht in der Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes erschöpfen. Sie erfordert vielmehr zwingend eine - wenn auch nur knappe (VfSlg. 10648/1985) - Erläuterung und Erklärung (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10, Ausg. 1970) dieser (Gewissens )Gründe, weil erst bei Hinzutreten dieses Umstandes die - der ZDK gesetzlich aufgetragene - Prüfung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Antragstellers möglich wird.
Das Fehlen solcher Ausführungen läßt sich aber - da als wesentlicher sachlicher Bestandteil jedes Befreiungsantrages gesetzlich unverzichtbar vorgeschrieben - nicht als schlichtes, verbesserungsfähiges Formgebrechen werten.