B1106/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet.
Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel im Zeitpunkt der Überprüfung der - verspätet eingelangten - Unterlagen und der Vornahme der Endredaktion durch den Beschwerdevertreter weg.
Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ist daher spätestens am 17.12.87 weggefallen; die spätestens mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen.