B835/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ist die Verpflichtung zur Erteilung der in §103 Abs2 KFG 1967 umschriebenen Auskünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe E v 29.09.88, G72/88 ua.), so bestehen - entgegen dem weiteren, gegen §134 gerichteten Beschwerdevorwurf - auch keine Bedenken dagegen, die Verletzung der Auskunftspflicht zur Verwaltungsübertretung zu erklären.