B20/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Sache nach enthält der Beschwerdevorwurf aber nur die Behauptung einer unrichtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der lita im §44a VStG 1950, also eines nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verstoßes gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift (im übrigen Verweis auf E v 29.09.88, G72/88 ua.).