JudikaturVfGH

B1219/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1988

Der Beschwerdevorwurf §103 Abs2 letzter Satz KFG 1967 idF der 10. KFG-Novelle widerspreche dem Abs1 im Art44 B-VG, weil sie es dem einfachen Gesetzgeber gestatte, sie materiell-rechtlich beliebig auszugestalten ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt, weil sich der letzte Satz im §103 Abs2 KFG 1967 (arg: derartige Auskünfte) nur auf die in den vorangehenden Sätzen festgelegten Auskunftspflichten bezieht.

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