Das klagende Land macht einen vermögensrechtlichen Anspruch (Ersatz der Kosten für die Führung der Amtsvormundschaft) gegen die Republik Österreich (richtig: gegen den Bund) geltend und beruft sich dabei auf §2 F-VG 1948.
Über diesen - vermögensrechtlichen - Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden; es existiert auch keine Norm, nach der dieser Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre (vgl. zB VfSlg. 9507/1982).
Aus dem Zusammenhalt der §§2 und 4 F-VG 1948 ergibt sich eindeutig, daß das F-VG 1948 den Begriff der öffentlichen Verwaltung aufgabenbezogen, (das heißt zweckbezogen) versteht und daß daher zu den kostenschaffenden Aufgaben iSd §2 F-VG 1948 sowohl die hoheitlichen Aufgaben als auch jene privatwirtschaftlichen Verwaltungshandlungen gehören, mit denen ein im öffentlichen Interesse gelegener Zweck verfolgt werden soll.
Daraus folgt, daß die Kostentragungsregel des §2 F-VG auch für den ganzen bei Führung der Amtsvormundschaft (einer zumindest auch im öffentlichen Interesse liegenden Angelegenheit) anfallenden Aufwand gilt; dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt wird. (Die Verfahrensparteien beziehen übereinstimmend grundsätzlich die letztere Position; lediglich die Entgegennahme der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen gemäß §18 Z3 JWG wird vom klagenden Land als Hoheitsverwaltung angesehen. Vgl. hiezu VfGH 08.10.87 G47/87).
Rechtsträger der mit der Führung der Amtsvormundschaft beauftragten Bezirksverwaltungsbehörde sind die Länder und die Städte mit eigenem Statut. Diese Gebietskörperschaften haben dem §2 F-VG 1948 zufolge mithin den sich aus der Besorgung dieser Aufgaben ergebenden Aufwand endgültig selbst zu tragen.
Abweisung der Klage eines Landes gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die Führung der Amtsvormundschaft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden