B1817/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei einer Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des §4 Abs1 VVG 1950 handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. zB VfSlg. 5183/1965, 9349/1982 sowie VwSlg. 6038A/1963) um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt; Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes