JudikaturVfGH

B1310/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1989

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung; angesichts des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Tatsache, daß nach dem Vorbringen selbst die beschwerdeführende Gesellschaft noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG, nämlich bereits am 23.12.1988, von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes Kenntnis erlangt hat, sind die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls gegeben.

Zurückweisung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als verspätet.

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1310/88-3 (Ablehnung der Beschwerde), wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Zustellung an ihren Vertreter am 15.12.1988 rechtswirksam zugestellt (§9 ZustG). Die Frist zur Einbringung eines Antrages gemäß §87 Abs3 VfGG beginnt daher mit diesem Tag und endet am 29.12.1988.

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