Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde, zu dessen Entscheidung gemäß Art138 Abs1 lita B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen ist, kann iS des §42 Abs1 VerfGG 1953 nur dann entstehen, wenn beide Behörden, also Gericht und Verwaltungsbehörde, die Entscheidung derselben Sache auf Grund derselben Rechtsnorm in Anspruch nehmen, aber nur eine dieser Behörden zuständig ist. Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann infolgedessen nur gegeben sein, wenn eine der beiden angerufenen Stellen zu Unrecht ihre Zuständigkeit (in derselben Sache) in Anspruch nimmt (vgl. VfSlg. 9415/1982 mwH).
Allein schon der Umstand, daß jede der angerufenen Stellen (ds. die Agrarbehörde und das Bezirksgericht) die ihr vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen (ds. §1 Ktn. GSLG und §523 ABGB) zu beurteilen hat, schließt die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus. Daraus folgt, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 1720/1948, 9415/1982; KI-4/87 vom 06.12.1988).
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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