Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtausfolgung eines (bereits am 01.02.1989) polizeilich gemäß §§143 ff. StPO sichergestellten Gegenstandes erweist sich als unzulässig, weil es sich bei der hier vom Einschreiter gerügten Untätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe in Form des Unterbleibens einer Amtshandlung weder um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltugnsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG handelt, der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte (vgl. dazu zB VfSlg. 9813/1983, 10.874/1986; VfGH 27.11.1987 B977-979/87).
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