A4/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch iS des Art137 B-VG, wenn auch der Anspruch, bezüglich dessen Leistungsverzug behauptet wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insofern ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. VfSlg. 5987/1969, 7571/1975).
Der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 iVm.
§30a Abs4 GehaltsG 1956 - GehG 1956 gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des §1 JN handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben (vgl. VfSlg. 10266/1984).
Der geltend gemachte Anspruch auf eine Verwendungszulage - sie ist nach §3 Abs2 GehG 1956 ein Bestandteil des Monatsbezuges - wird aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und aus §30a Abs1 Z3 iVm. §30a Abs4 GehG 1956 abgeleitet. Es handelt sich mithin um einen Anspruch besoldungsrechtlicher und damit dienstrechtlicher Natur.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 28.06.1982, 82/12/0005, vertretenen Auffassung - die der Verfassungsgerichtshof teilt - wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des §30a Abs4 GehG 1956 die Dienstbehörde veranlassen, ua. bei jeder Beförderung des Beamten den Anspruch auf Verwendungszulage neu zu prüfen und gegebenenfalls neu zu bestimmen, wie immer die vorangegangene Bemessung erfolgt sein mag (vgl. auch VwGH 15.06.1981, 12/0704/80). Der Zeitpunkt der Beförderung des Beamten bedeutet mithin den Endzeitpunkt des zeitlichen Geltungsbereiches des Bemessungsbescheides (VwGH 28.06.1982, 82/12/0005, S 5). Dieser vermag für die Folgezeit keine Bindungswirkung zu entfalten (VwSlg. 11739 A/1985; VwGH 28.06.1982, 82/12/0005; 14.03.1988, 86/12/0063).
Die zuständige Dienstbehörde hat die dem Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Beförderung in die Dienstklasse VIII, mithin ab dem 01.07.1987, gebührende Verwendungszulage iS des §30a Abs1 Z3 GehG 1956 gemäß §30a Abs4 GehG 1956 mit Bescheid - zur Gänze - neu zu bemessen; sie hat dies (nach der Klageerhebung) auch unbestritten getan. Da der behauptete Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch darstellt, ist auch über den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen auf die gleiche Weise abzusprechen.
Zurückweisung der Klage.