JudikaturVfGH

B1199/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1989

Die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt in Handhabung der Zwangsbefugnis des §53 Abs4 VStG 1950 (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. 516; vgl. nunmehr §54b Abs2 VStG 1950) und die folgende Anhaltung sind in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichtete Verwaltungsakte, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. VfSlg. 8297/1978, 8679/1979, 8742/1980, 9623/1983).

Wäre die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien ungeachtet einer bei ihr vorliegenden Geisteskrankheit und somit entgegen der Vorschrift des §54 VStG 1950 erfolgt, so wäre die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden (vgl. zB VfSlg. 8642/1979, 8770/1980; siehe etwa auch VfSlg. 7015/1973, 7663/1975).

Angesichts des Sachverständigengutachtens des Amtsarztes konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen einer Geisteskrankheit bestanden. Die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin rechtskräftig verhängten Ersatzarreststrafen verstieß daher nicht gegen §54 VStG 1950.

Die Beschwerdeführerin ist mithin durch ihre Anhaltung im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden.

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