JudikaturVfGH

B518/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1989

Die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung setzt stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10.766/1986; VfGH 28.11.1988 B1621/88) nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, 1962, 723). Das Fehlen eines bestimmten Beschwerdeantrages iS des §15 Abs2 VfGG ist daher kein ein der Wiedereinsetzung zugänglicher Mangel.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war, da eine Frist nicht versäumt wurde, zurückzuweisen (vgl. VfGH 28.02.1987 B1195,1196/86).

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