Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Es handelt sich bei einem Beschluß nach §29 Abs3 DSt nicht um einen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
(ebenso B v 23.06.1989 B671/89)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden