V177/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Orth/Donau vom 26.02.1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) abgeändert wurde, unter Hinweis auf E v 04.10.88, V13/88.
Mögen auch die Antragsteller in ihrer Sachverhaltsdarstellung ihr (Mit )Eigentum an verschiedenen Grundstücken innerhalb der KG Orth/Donau behauptet haben, so fehlt doch völlig die vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §57 VfGG 1953 geforderte und für die Bestimmung des Prozeßgegenstandes unerläßliche Individualisierung der durch die Flächenwidmungsplanänderung tatsächlich betroffenen Liegenschaften der Antragsteller.
Insgesamt sind die Antragsteller sohin ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, den Teil der Verordnung der Gemeinde Orth/Donau, durch den in ihre Rechte als Eigentümer bestimmt zu bezeichnender Grundstücke eingegriffen wird, genau zu bezeichnen und im Hinblick darauf darzutun, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung ihre Rechtssphäre berührt und - im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Daß auch der (in der Replik vorgetragene) Eventualantrag diesem Erfordernis nicht genügt, beweist schon der Umstand, daß jener Eventualantrag die von den Antragstellern "bewirtschafteten Grundstücke" zum Gegenstand hat, ohne den für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG allein maßgeblichen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller darzutun.