B885/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Daß das auf einer von Fußgängern frequentierten Straße gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers (Urinieren zum PKW) den Verdacht einer Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG begründete, bedarf nach Ansicht des Gerichtshofs im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung (s. zB VfSlg. 10974/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen) keiner näheren Begründung und wird im übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers geht aus der Anzeige jedoch klar hervor, daß die beiden intervenierenden Sicherheitswachebeamten (auch) das Urinieren des Beschwerdeführers wahrnahmen und ihn diesbezüglich abmahnten.
Dafür, daß die Dauer der verwaltungsbehördlichen Verwahrung des Beschwerdeführers - entgegen §36 VStG (idF vor der Novelle BGBl. 516/1987) - nicht gerechtfertigt war, fehlt nach der Aktenlage jeder Anhaltspunkt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß weder die Festnehmung noch die darauffolgende Verwahrung des Beschwerdeführers dem Gesetz widersprach und somit eine Verletzung des durch Art8 StGG und Art5 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit nicht stattfand.
Der Verfassungsgerichtshof hatte die Gesetzmäßigkeit der Festnehmung und Verwahrung des Beschwerdeführers schlechthin zu untersuchen, weshalb für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt einfachgesetzlich garantierter Rechte kein Raum bleibt. Der vom Beschwerdeführer hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war daher abzuweisen (vgl. auch dazu VfSlg. 10974/1986).