JudikaturVfGH

B935/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1989

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß §16 Abs1 und 2 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution durch Vollstreckungsorgane, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln (vgl. dazu auch §68 EO). Das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar (VfSlg. 6051/1969).

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