B1380/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden (VfSlg. 8983/1980), derzufolge das Gericht (insbesondere) zu prüfen hat, ob die (Wiederaufnahms )Klage (hier: der Wiederaufnahmsantrag) in der gesetzlichen Frist erhoben wurde.
Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des §534 Abs1 ZPO eingebracht wurde, war er sohin mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§34 zweiter Satz VfGG) zurückzuweisen.